NOTOS Rechtsanwalt Jakob F. Dämmer in einer Portraitaufnahme

Dr. Jakob F. Dämmer

RECHTSANWALT

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

PORTRAIT

Jakob F. Dämmer ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berät zu allen Fragen auf diesem Gebiet sowie zum Wettbewerbs-, Urheber- und Kartellrecht. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet die Vertretung von Mandanten in gerichtlich geführten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten und Markenverletzungsprozessen.

Seine Karriere begann er in einer internationalen Wirtschaftskanzlei, für welche er ausschließlich streitige wettbewerbsrechtliche Verfahren betreute. Anschließend war er in einer IP Boutique in Frankfurt a.M. tätig, bevor er in die Sozietät NOTOS eintrat.

Herr Dämmer hat zu der Frage nach den Auswirkungen von „Button-Lösung“ und Widerrufsrecht auf den Eingehungsbetrug promoviert und sich hierbei intensiv mit der Problematik sog. Abofallen im Internet befasst. Er ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR).

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Berufliche Vita:

Seit 2020
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Seit 2019
Rechtsanwalt bei NOTOS

2018 – 2019
Rechtsanwalt bei Keil & Schaafhausen

2016 – 2018
Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Beiten Burkhardt (Praxisgruppe IP/IT/Medien)

2016
Zulassung zur Anwaltschaft

 

Ausbildung:

2016 – 2019
Promotion an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

2013 – 2015
Juristischer Vorbereitungsdienst im OLG Bezirk Koblenz

2007 – 2013
Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Pázmány Péter Catholic University Budapest

 

Mitgliedschaften

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)

 

Kommentierungen / Mitautorenschaften
  • Mitautor in Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG, Hrsg. Fritzsche/Münker/Stollwerk, C.H.Beck 2022
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Monographien
  • Auswirkungen von “Button-Lösung” und Widerrufsrecht auf den Eingehungsbetrug – Zum Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Vermögensbewertung und neuen zivilrechtlichen Schutzmechanismen. Baden-Baden 2020 (Nomos Verlag / zugl. Diss. Mainz 2019)

 

Entscheidungsbesprechungen
  • OLG Hamm: Auslegung einer Unterlassungserklärung, in GRUR-Prax 2023, 505 *
  • KG Berlin: Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens für „Snippets“ von Suchmaschinenbetreibern, in: GRUR-Prax 2023, 317
  • OLG Frankfurt a. M.: Irreführung über die Lieferbarkeit eines Medikaments kurz vor Markteintritt, in: GRUR-Prax 2023, 350
  • LG Weiden: Erfolglose Unterlassungsklage wegen der Werbung mit der Bezeichnung „Architekt“ ohne Eintragung bei der Architektenkammer, in: GRUR-Prax 2022, 678
  • OLG Frankfurt a.M.: Anforderungen an den Einsatz eines Mietwagens ohne Wegstreckenzähler mit „pauschalen Festpreisen“, in GRUR-Prax 2022, 484
  • LG Hamburg: Rufausbeutung durch Nachahmung eines Kultschuhs, in GRUR Prax 2022, 27 **
  • LG Hamburg: Unlautere Vermittlung und Veröffentlichung von Kundenbewertungen ohne Hinweis auf Gegenleistungen, in GRUR-Prax 2021, 614
  • OLG Frankfurt a. M.: eBay muss Verstöße eines Händlers gegen Produktsicherheitspflichten nach Hinweis überprüfen und künftige Angebote ggf. eigenständig unterbinden, in GRUR-Prax 2021, 453
  • OLG Bamberg: Ausführung des am Vortag erteilten Mietwagen-Beförderungsauftrags ohne vorherige Fahrt zum Betriebssitz, in GRUR-Prax 2020, 523
  • BPatG: Fehlende Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen für Kaffeekapseln, in GRUR-Prax 2020, 282
  • OLG Köln: Verkehrsverständnis zum Begriff des Herstellers eines Produkts, in GRUR-Prax 2020, 267
  • OLG Hamburg: Mitarbeiterabwerbung durch Leitungskräfte eines Mitbewerbers „von innen heraus“, in GRUR-Prax 2019, 494
  • OLG Frankfurt a.M.: Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenbewertung im Internet ohne Hinweis auf „Bezahlung“ ist unlauter, in GRUR-Prax 2019, 193
  • OLG Köln: Klage auf Unterlassung der Rechtsverteidigung dienender Äußerungen fehlt Rechtsschutzbedürfnis, in GRUR-Prax 2019, 120
  • OLG Köln: Gewinnabschöpfung wegen überhöhter Rücklastschriftpauschale in AGB, in GRUR-Prax 2018, 481
  • OLG Celle: Eintrag auf Facebook-Seite eines Autohauses als Werbung, in MMR 2017, 622
  • LG Aschaffenburg: Kfz-Werkstatt darf nicht mit vollständiger Schadensregulierung werben, in GRUR-Prax 2017, 221
  • LG Kiel: Auskunfts- und Gewinnabschöpfungsanspruch wegen Verwendung unwirksamer Rücklastschriftenklausel in AGB, in GRUR-Prax 2017, 174

* Mit RAin Sophie Krämer
** Mit Lena Auler

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