Eckart

Haag

Begriffe wie „umweltfreundlich", „klimaneutral" oder „grün" gehören seit Jahren zum Standardrepertoire werbender Unternehmen. Damit ist bald Schluss – jedenfalls in dieser pauschalen Form. Der Bundestag hat am 19. Dezember 2025 die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – bekannt als „EmpCo-Richtlinie" – beschlossen. Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorschriften, und zwar auch für Produkte, die sich bereits im Markt befinden. Unternehmen verbleibt damit nur ein knappes Zeitfenster, um Werbung, Verpackungen und Kommunikation auf die neuen Anforderungen umzustellen.

Ausgangslage: Das BGH-Urteil „klimaneutral" als Wegbereiter


Die Richtung hatte der Bundesgerichtshof bereits vorgegeben. In seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) untersagte er einem Süßwarenhersteller die Bewerbung seiner Produkte als „klimaneutral", weil die beworbene Neutralität allein auf Kompensationszahlungen an Klimaschutzprojekte beruhte und diese Einschränkung nicht bereits in der Werbung selbst, sondern erst über einen QR-Code auf einer externen Website offengelegt wurde. Der BGH stellte dabei zwei zentrale Grundsätze auf: Erstens gelten für umweltbezogene Werbeaussagen – ebenso wie für gesundheitsbezogene – besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Zweitens sind CO₂-Reduktion und CO₂-Kompensation nicht gleichwertig; der Reduktion gebührt unter Klimaschutzgesichtspunkten der Vorrang.

Die EmpCo-Richtlinie kodifiziert diese Wertungen nun und geht zugleich deutlich über die bisherige Rechtslage hinaus.

Umsetzung im deutschen Recht

Das zentrale Umsetzungsinstrument ist das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG. Daneben treten Änderungen im Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht in Kraft, die unter anderem vorvertragliche Informationspflichten zu Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Software-Updates betreffen. Da der Richtlinientext wenig Umsetzungsspielraum lässt, hat der Gesetzgeber die europäischen Vorgaben weitgehend wortgleich übernommen.

Neue Begriffe, neue Maßstäbe

In § 2 UWG werden erstmals die Schlüsselbegriffe „Umweltaussage", „allgemeine Umweltaussage", „anerkannte hervorragende Umweltleistung", „Nachhaltigkeitssiegel" und „Zertifizierungssystem" legaldefiniert.

Der Oberbegriff „Umweltaussage" ist dabei denkbar weit angelegt. Er erfasst sämtliche Aussagen und Darstellungen im geschäftlichen Verkehr, die – sei es durch Text, Bilder, Grafiken, Symbole, Etiketten oder auch Marken- und Firmennamen – den Eindruck hervorrufen, ein Produkt oder Unternehmen weise positive oder jedenfalls geringere Umweltauswirkungen auf. In ihrem im Dezember 2025 veröffentlichten FAQ hat die Europäische Kommission ergänzend klargestellt, dass bildliche Gestaltungselemente allein – etwa naturassoziierte Farbtöne oder Symbole – noch keine Umweltaussage begründen. Werden sie aber zusammen mit textlichen Angaben verwendet, kann die Gesamtgestaltung durchaus als allgemeine Umweltaussage zu bewerten sein und den Anforderungen der Richtlinie unterfallen. Auch die Wahrnehmung solcher Elemente als eine Art Qualitätssiegel ist denkbar, mit der Folge, dass die strengeren Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel greifen.

Erweiterter Irreführungstatbestand

Neben den neuen Definitionen wird auch § 5 UWG angepasst. Ökologische und soziale Merkmale werden dort ausdrücklich als wesentliche Produkteigenschaften aufgeführt, über die getäuscht werden kann. Gleiches gilt für Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Wer also mit Langlebigkeit wirbt, muss dafür künftig belastbare Nachweise vorhalten.

Neue Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste"

Die praxisrelevantesten Änderungen finden sich in der erweiterten „Schwarzen Liste" (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Die dort aufgeführten Geschäftspraktiken sind künftig ohne jede Einzelfallprüfung unzulässig – allein ihre Anwendung begründet einen Wettbewerbsverstoß:

Nicht belegbare pauschale Umweltaussagen.

Werbeschlagworte wie „umweltfreundlich", „grün", „ökologisch", „klimafreundlich", „CO₂-freundlich", „energieeffizient", „biologisch abbaubar" oder „biobasiert" dürfen nur noch verwendet werden, wenn ihnen eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung" zugrunde liegt. Eine solche liegt etwa vor, wenn die Anforderungen des EU-Umweltzeichens (EU Ecolabel), des Blauen Engels oder vergleichbarer offiziell anerkannter Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I erfüllt sind. Alternativ kann die allgemeine Umweltaussage zulässig sein, wenn sie auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert wird. Für die Mehrzahl der Unternehmen dürfte der Nachweis einer solchen qualifizierten Umweltleistung eine erhebliche praktische Hürde darstellen.

Selbstgeschaffene Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung. Vertrauenssiegel, Gütezeichen und vergleichbare Kennzeichnungen, die ökologische oder soziale Produkteigenschaften hervorheben sollen, sind nur noch zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das allen Marktteilnehmern unter transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht und von einem unabhängigen Dritten überwacht wird. Zwischen dem Inhaber des Siegels und der prüfenden Stelle muss zudem eine personelle Trennung bestehen. Siegel, die Unternehmen selbst entwickelt haben und ohne externe Kontrolle vergeben, sind damit nicht mehr statthaft. Die Kommission hat in ihrem FAQ ferner klargestellt, dass Siegel, die ausschließlich von einer staatlichen Stelle eines Nicht-EU-Staates etabliert wurden, ebenfalls unzulässig sind – es sei denn, sie beruhen ihrerseits auf einem Zertifizierungssystem.

Produktbezogene Kompensationswerbung. Es ist künftig verboten, einem Produkt auf der Grundlage von Treibhausgaskompensationen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkung zuzuschreiben. Der Gesetzgeber folgt damit dem Grundsatz, den der BGH bereits im „klimaneutral"-Urteil formuliert hatte: Kompensation und tatsächliche Emissionsminderung sind nicht gleichwertig.

Strenge Vorgaben für Zukunftsversprechen

Neben den Per-se-Verboten der Schwarzen Liste verschärft der Gesetzgeber auch den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 3 UWG: Wer klimabezogene Ziele – etwa „Klimaneutralität bis 2035" – öffentlich ankündigt, muss dies künftig durch klare, objektive und öffentlich einsehbare Verpflichtungen unterlegen, die in einem detaillierten Umsetzungsplan festgehalten sind. Dieser muss messbare Zwischenziele und eine angemessene Ressourcenplanung enthalten. Zudem ist eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen vorgeschrieben, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zugänglich gemacht werden müssen. Anders als die Per-se-Verbote der Schwarzen Liste setzt dieser Tatbestand eine Irreführungsprüfung voraus – die Anforderungen an den Nachweis sind gleichwohl hoch.

Werbung mit sozialen Merkmalen

Weniger beachtet, aber ebenso praxisrelevant: Die neuen Regelungen beschränken sich nicht auf ökologische Aspekte. Auch irreführende Angaben zu sozialen Produktmerkmalen – etwa zu fairen Arbeitsbedingungen oder Sozialstandards in der Lieferkette – sind ausdrücklich erfasst. Siegel mit Bezug auf solche sozialen Merkmale unterfallen denselben Anforderungen wie Umweltsiegel.

Bedeutung für Marken und Branding

Ein für die IP-Praxis besonders relevanter Aspekt: Die Kommission hat in ihrem FAQ die Auffassung vertreten, dass auch eingetragene Marken und Produktbezeichnungen von der Richtlinie erfasst werden, sofern sie umweltbezogene Begriffe enthalten. Wer seine Marke beispielsweise mit dem Bestandteil „Eco", „Green" oder „Climate" führt, muss die jeweiligen Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen einhalten. Kann der Inhaber dies nicht, hält die Kommission es sogar für möglich, dass die Markeneintragung selbst unter dem Gesichtspunkt des Lauterkeitsrechts versagt wird. Unternehmen sind daher gut beraten, neben ihrer Werbung auch ihre Markenstrategie und ihr gesamtes visuelles Erscheinungsbild auf mögliche Konflikte mit den neuen Vorschriften zu überprüfen.


Abgrenzungen: Sektorrecht und CSRD

Für Begriffe wie „bio" oder „öko" im Lebensmittelbereich gelten vorrangig die sektorspezifischen Regelungen – namentlich die Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion. Die EmpCo-Richtlinie findet insoweit keine Anwendung. Bezeichnungen wie „vegan" oder „vegetarisch" können dagegen je nach Kontext als Umweltaussage zu qualifizieren sein, wenn durch sie ein ökologischer Vorteil suggeriert wird.

Nachhaltigkeitsberichte, die nach der CSRD erstellt werden, fallen ihrerseits grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie verpflichtend sind und sich in erster Linie an Investoren richten. Anders verhält es sich, wenn Unternehmen Inhalte aus diesen Berichten freiwillig in ihre verbrauchergerichtete Werbung übernehmen – dann gelten die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie uneingeschränkt.

Fristen und Rechtsfolgen

Die neuen Vorschriften gelten ab dem 27. September 2026 – ohne Übergangsfrist und auch für Bestandsprodukte. Zwar hat der Bundestag die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung aufgefordert, bei der Europäischen Kommission eine einjährige Abverkaufsfrist für bis dahin produzierte Ware zu erwirken. Ob die Kommission diesem Ansinnen folgen wird, ist jedoch offen.

Die Durchsetzung erfolgt nach den bewährten Mechanismen des Lauterkeitsrechts: Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzorganisationen können Unterlassung verlangen, Abmahnungen aussprechen und einstweilige Verfügungen erwirken. Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Bei weitverbreiteten Verstößen mit unionsweiter Dimension sind zudem Geldbußen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes möglich (§ 20 Abs. 4 UWG).

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Das Zeitfenster bis September 2026 ist knapp bemessen, zumal Anpassungen an Produktverpackungen regelmäßig einen erheblichen Vorlauf erfordern. Unternehmen sollten daher zeitnah ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation einer strukturierten Überprüfung unterziehen – von Verpackungen und Etiketten über Online-Auftritte bis hin zu Marken und Branding-Elementen mit Umweltbezug. Pauschale Umweltaussagen sind entweder durch spezifische, belegbare Angaben zu ersetzen oder ersatzlos zu streichen. Eigene Siegel ohne externe Zertifizierung müssen abgelöst werden. Für klimabezogene Zukunftsversprechen ist ein dokumentierter und extern geprüfter Umsetzungsplan unerlässlich. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen ist nicht nur eine Frage der Rechtssicherheit, sondern bietet auch die Gelegenheit, die eigene Nachhaltigkeitskommunikation auf ein belastbares Fundament zu stellen.

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